Gesetzliche Unfallversicherung
§2 Grundpflichten des Unternehmers
- Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift
und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. - Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den
allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und
dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk
heranzuziehen.
Auszug aus GUV-Regel Grundsätze der Prävention
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