Trinkwasserverordnung
Die Qualität des Trinkwasser ist in der Trinkwasserverordnung [1] geregelt.
Seit dem 1. November 2011 gilt die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011. Inhalt der Trinkwasserverordnung ist sicherzustellen, dass dem Abnehmer tadelloses Trinkwasser bereit gestellt wird, das für die unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs ohne Bedenken verwendet werden kann.
Neu ist unter anderen, die in § 13 Absatz 5 geforderte Anzeigepflicht. Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Abs. 1 Nr.2 Buchstabe e
Anlagen der Trinkwasserinstallation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage an Verbraucher abgegeben wird, ständige Wasserverteilung
in der sich eine Großanlage
Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle (DVGW-Arbeitsblatt W 551)
zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit
Gewerbliche Tätigkeit ist die unmittelbare (trinken, waschen etc.) oder mittelbare (herstellen von Speisen etc.), zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit z.B. Vermietung von Wohnraum, Ferienwohnungen, kommerzielle Sporteinrichtung, Hotels, Gaststätten, Bäckereien usw.
abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Betreiber/Inhaber der Großanlage(n) haben das Trinkwasser, unter anderem, einmal jährlich auf Legionella spec. an mehreren repräsentativen Probenahmestellen untersuchen zu lassen. Dafür müssen entsprechende Probenahmearmaturen vorgehalten werden.
Informations- und Berichtspflicht, der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe e haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers bereitzustellen.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Ergebnisse innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.
Fragen? Gern dürfen Sie Kontakt mit uns aufnehmen.
[1] Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011
[2] DVGW Technische Regel Arbeitsblatt 551
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